AGB

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Sie gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Beauftragungen, Einsätze, Notdienste, Lieferungen und Leistungen der ELIT Sanierung GmbH Bereich Schadensmanagement, Notfallmaßnahmen, Leckageortung, Wasser- und Feuchteschadentrocknung, Demontage, Rückbau, Reinigung, Geruchsneutralisation, Schimmel- und Brandschadensanierung, Entsorgung, Wiederherstellung, Dokumentation sowie Koordination angrenzender Maßnahmen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

1.4 Individuelle Vereinbarungen, Rahmenverträge, Leistungsverzeichnisse, Sonderkonditionen, Service-Level-Agreements, Auftragsbestätigungen, Nachträge und dokumentierte Freigaben gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

  1. Vertragsschluss und Beauftragung

2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung, schriftliche oder elektronische Freigabe, Beauftragung über Portale oder Schadenmanagementsysteme, Abruf aus einem Rahmenvertrag, bestätigte Einsatzanforderung oder spätestens durch tatsächliche Aufnahme der Leistungsausführung.

2.3 Als zur Beauftragung oder Freigabe bevollmächtigt gelten insbesondere Objektleiter, Schadenregulierer, technische Leiter, Verwalter, Versicherer, Makler, Sachverständige oder sonstige Ansprechpartner, die nach den Umständen des Einzelfalls als verfügungs- oder freigabebefugt auftreten.

2.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags, insbesondere zu Mengen, Ausführungsart, Reihenfolge, Zusatzmaßnahmen und Terminen, können in Textform oder in sonstiger dokumentierter Weise vereinbart werden.

  1. Leistungsumfang

3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, das Einsatzprotokoll, die digitale Beauftragung, die Schadendokumentation oder eine sonstige dokumentierte Leistungsbeschreibung.

3.2 Zum Leistungsumfang können insbesondere Sofortmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen, Trocknung, Demontage, Rückbau, Reinigung, Entsorgung, Dekontamination, Geruchsneutralisation, Schimmelpilzsanierung, Brandschadensanierung, Wiederherstellung, Messungen, Baustelleneinrichtung und Dokumentation gehören.

3.3 Nicht ausdrücklich vereinbarte oder bei Vertragsschluss nicht erkennbare Leistungen, Mehrmengen, Erschwernisse, zusätzliche Schadensursachen, Freilegungen, Wiederholungsfahrten, Schutzmaßnahmen, Geräteumsetzungen, Wartezeiten und Leistungen infolge behördlicher, sachverständiger oder technischer Anforderungen sind gesondert zu vergüten.

3.4 Die technische Einordnung und Abgrenzung einzelner Maßnahmen sowie die Auswahl geeigneter Verfahren, Geräte, Materialien und Personalressourcen erfolgen nach fachlichem Ermessen des Unternehmens, soweit keine entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine ungehinderte, sichere und wirtschaftliche Leistungserbringung rechtzeitig und vollständig zu schaffen.

4.2 Hierzu gehören insbesondere die Gewährung des ungehinderten Zugangs zu allen betroffenen Bereichen, die Bereitstellung von Strom, Wasser, Beleuchtung und erforderlichen Anschlüssen, die Benennung eines entscheidungs- und freigabebefugten Ansprechpartners, die Bereitstellung von Plänen, Schlüsseln, Nutzungsinformationen sowie die Mitteilung bekannter Vorschäden, Mängel, Risiken, Gefahrstoffe, Kontaminationen und sonstiger Besonderheiten.

4.3 Interne Abstimmungs-, Freigabe- oder Prüfprozesse des Auftraggebers oder Dritter berühren die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht.

4.4 Sämtliche Verzögerungen, Wartezeiten, Zusatzfahrten, Unterbrechungen, Behinderungen und Mehrkosten, die auf fehlender oder unzureichender Mitwirkung beruhen und nicht vom Unternehmen zu vertreten sind, werden gesondert vergütet.

4.5 Der Auftraggeber trägt ab der Aufstellung bis zur Demontage die Obhutspflicht für alle eingebrachten Geräte und Materialien. Er hat diese gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugtes Ausschalten oder Umstellen (z. B. durch Nachfolgegewerke oder Nutzer) zu schützen. Das unbefugte Ausschalten der Geräte entbindet das Unternehmen von der Haftung für dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Schimmelbildung).

4.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass in den betroffenen Räumlichkeiten während der gesamten Trocknungsphase die vom Unternehmen vorgegebenen raumklimatischen Bedingungen (insb. Ziel-Raumtemperatur und Schließung von Fenstern/Außentüren) eingehalten werden. Schäden, Verzögerungen oder verlängerte Gerätelaufzeiten durch unbefugtes Eingreifen in den Trocknungsaufbau oder missbräuchliches Lüftungs-/Heizverhalten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Termine, Fristen und Behinderungen

5.1 Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

5.2 Bei höherer Gewalt, Materialengpässen, Personalausfall, unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, behördlichen Anordnungen, fehlenden Freigaben, verdeckten Schäden, Witterungseinflüssen oder sonstigen vom Unternehmen nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich Fristen angemessen.

5.3 Das Unternehmen ist zu Teilleistungen, abschnittsweiser Ausführung und Zwischenabrechnung berechtigt, soweit dies dem Projektablauf oder der Schadenslage entspricht.

  1. Nachträge und Zusatzleistungen

6.1 Werden nach Vertragsschluss zusätzliche, geänderte oder weitergehende Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, sind diese gesondert zu vergüten.

6.2 Zusatzleistungen können nach tatsächlichem Aufwand, auf Basis vereinbarter Einheitspreise, nach den gültigen Verrechnungssätzen oder auf Grundlage eines Nachtragsangebots abgerechnet werden.

6.3 Eine Freigabe kann schriftlich, in Textform, per E-Mail, über Portale, per Protokoll oder in sonstiger dokumentierter Weise erteilt werden.

6.4 Maßnahmen, die zur Schadensminderung, Gefahrenabwehr, Verkehrssicherung, Substanzerhaltung oder Vermeidung weiterer Folgeschäden unverzüglich erforderlich sind, dürfen auch ohne vorherige Einzelpreisfreigabe ausgeführt und abgerechnet werden, sofern sie nach den Umständen sachlich geboten waren.

  1. Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit

7.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Soweit keine ausdrückliche Preisvereinbarung besteht, gelten die bei Beauftragung gültigen Preislisten, Einheitspreise, Verrechnungssätze oder die übliche Vergütung.

7.2 Das Unternehmen ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt, dem Materialeinsatz, der Gerätevorhaltung, der Personalbindung, dem Projektabschnitt oder aus sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründen zu stellen.

7.3 Ab einer Auftragssumme von 5.000 Euro netto ist das Unternehmen berechtigt, unmittelbar nach Auftragsvergabe eine erste Abschlagsrechnung in Höhe von 50 Prozent der Auftragssumme zu stellen. Dies gilt insbesondere zur Abdeckung von Dispositions-, Vorhalte-, Beschaffungs-, Geräte-, Personal- und Baustelleneinrichtungskosten, die bereits mit Annahme des Auftrags entstehen; die Regelung gilt auch dann, wenn der Leistungsbeginn noch nicht vollständig erfolgt ist.

7.4 Weitere Abschlagsrechnungen können entsprechend dem Leistungsfortschritt, bei Abschluss einzelner Bau- oder Projektabschnitte, bei erheblichem Materialeinsatz, bei längeren Maßnahmen oder bei auftraggeberseitigen Unterbrechungen gestellt werden.

7.5 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.6 Bei Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener fälliger Beträge auszusetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

  1. Abnahme

8.1 Soweit eine Leistung nach ihrer Art abnahmefähig ist, hat der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige durchzuführen.

8.2 Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige unter konkreter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert; die Regelung gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung weiter nutzt oder in Betrieb nimmt.

8.4 Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Leistung oder Teile hiervon vom Auftraggeber, Eigentümer, Nutzer, Verwalter oder einem Folgegewerk in Gebrauch genommen, weiterbearbeitet, überbaut, freigegeben, wiedervermietet oder sonst bestimmungsgemäß genutzt werden.

  1. Dokumentation und Beweissicherung

9.1 Das Unternehmen ist berechtigt, den Schadenzustand, Öffnungen, Demontagen, Messwerte, Trocknungsverläufe, Materialeinsätze, Baufortschritte und Endzustände durch Fotos, Videos, Messprotokolle, Rapporte, Skizzen und digitale Systeme zu dokumentieren.

9.2 Diese Dokumentation dient der technischen Nachweisführung, der Beweissicherung, der Leistungsabgrenzung, der Abrechnung, der Regulierung sowie der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

9.3 Die Dokumentation kann an Versicherer, Regulierer, Verwalter, Eigentümer, Sachverständige, Rechtsberater, Nutzer, Folgegewerke und sonstige beteiligte Dritte übermittelt werden, soweit dies für Vertragsdurchführung, Regulierung oder Rechtsverfolgung erforderlich ist.

  1. Haftung

10.1 Das Unternehmen haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Eine Haftung für Vorschäden, bereits vorhandene Mängel, verdeckte Defekte, unbekannte Leitungsführungen sowie messtechnisch nicht erfassbare, verdeckte Bauteile oder Leitungen, nicht erkennbare Kontaminationen, unzutreffende Angaben des Auftraggebers oder Dritter, bauphysikalische Besonderheiten, Schäden außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs sowie für Folgen unterlassener Mitwirkung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. + Eine Haftung für Schäden durch das Anbohren oder Freilegen von verdeckten, messtechnisch oder optisch nicht zweifelsfrei ortbaren Leitungen oder Bauteilen ist ausgeschlossen, sofern das Unternehmen die branchenübliche Sorgfalt bei der Vorortung angewandt hat. Ebenso wird keine Haftung für messtechnische Fehlinterpretationen übernommen, die auf verdeckte Störfaktoren im Baustoff (z. B. Salze, Metallträger, Bewehrungsstahl) zurückzuführen sind.

10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Unternehmens.

  1. Versicherungsabwicklung und Drittbeauftragung

11.1 Auch bei Beauftragung, Koordination oder Freigabe über Versicherer, Regulierer, Makler, Verwalter oder sonstige Dritte bleibt der im Auftrag benannte Vertragspartner zur vollständigen Zahlung verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.

11.2 Wird der Auftrag durch einen Verwalter im Namen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erteilt, haftet die WEG als Gesamtschuldner. Der Verwalter versichert mit der Beauftragung, dass ein entsprechender Beschluss oder die dringliche Kompetenz zur Beauftragung vorliegt.

11.3 Deckungszusagen, Prüfberichte, Kürzungsentscheidungen, Regulierungsvermerke oder Zahlungszusagen Dritter berühren weder den geschuldeten Leistungsumfang noch die Fälligkeit der Vergütung gegenüber dem Auftraggeber.

11.4 Eine Direktabrechnung mit Versicherern oder sonstigen Dritten erfolgt lediglich erfüllungshalber. Das Risiko von Kürzungen, Ablehnungen, Prüfverzögerungen oder Zahlungsausfällen wird vom Unternehmen nicht übernommen.

  1. Nachunternehmer

12.1 Das Unternehmen ist berechtigt, qualifizierte Nachunternehmer, Spezialdienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

12.2 Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen oder ausschließlich durch eigenes Personal des Unternehmens besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

  1. Entsorgung, Gefahrstoffe und Zusatzkosten

13.1 Entsorgungs-, Analyse-, Verpackungs-, Transport-, Container-, Deponie-, Nachweis- und Sondermüllkosten sowie Kosten für kontaminierte Materialien, Brandrückstände, Schimmelmaterial oder vergleichbare Stoffe werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich in einem Pauschalpreis enthalten sind.

13.2 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Leistungen auf bekannte oder vermutete Gefahrstoffe, Kontaminationen, besondere Entsorgungsanforderungen, denkmalrechtliche Besonderheiten oder sonstige Risiken hinzuweisen.

13.3 Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten, Schutzmaßnahmen und Verzögerungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  1. Datenschutz, Vertraulichkeit und Bildrechte

14.1 Personen- und objektbezogene Daten werden nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften und nur soweit verarbeitet, wie dies zur Angebotsbearbeitung, Vertragsdurchführung, Dokumentation, Abrechnung, Regulierung und Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

14.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass projekt- und schadensbezogene Daten, Dokumentationen und Nachweise an Versicherer, Regulierer, Verwalter, Eigentümer, Nutzer, Sachverständige, Rechtsberater und sonstige projektbeteiligte Dritte übermittelt werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Regulierung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlich ist.

14.3 Eine Nutzung von Fotos, Dokumentationen oder Projektdaten zu Referenz-, Schulungs- oder Marketingzwecken erfolgt nur nach gesonderter vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, soweit eine solche rechtlich erforderlich ist.

14.4 Soweit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers betroffen sind, werden diese vertraulich behandelt, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungs-, Nachweis- oder Offenlegungspflichten entgegenstehen.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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